Satzung der Frauenlounge Mittelthüringen e.V.


 Satzung 


für den Verein

Frauenlounge Mittelthüringen e.V.


§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen

Frauenlounge Mittelthüringen e.V. 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."

3. Der Sitz des Vereins ist Apolda


§2 Zweck des Vereins


1. Der Zweck des Vereins ist, selbstständige Frauen im Jahr der Neugründung und in weiteren Jahren zu unterstützen. Diese Unterstützung findet in Form von Coaching, Workshops, Betreuung und Netzwerken statt.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

a) Monatliche Treffen für persönlichen Austausch

b) Anbieten und Durchführung von Workshops, Vorträgen, Bereitstellen und Eingliederung in bestehende Netzwerke.

c) Planung und Durchführung von Unternehmenstreffen, Messen, Festen oder Ähnlichem.

d) Darüber hinaus pflegt der Verein Kontakte zu Wirtschaftsvertreter, Stadtvertreter und Politischen Vertreter

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft im Verein

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (ggf. auch juristische Person)

1. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag (auch digital möglich) der Vorstand.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich (digital möglich) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischer Person mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge - von halbjährlich 30 Euro oder 60 Euro jährlich - zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts. Eine Rückzahlung der bereits getätigten Mitgliedsbeiträge wird nicht in Betracht gezogen. Der Betrag wird ausschließlich unbar beglichen.


§4 Vorstand und weitere Ämter des Vereins

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Kathrin Alberti) und dem 2. Vorsitzenden (Susanne Baum) nach dem §26 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2. Es gibt einen Schatzmeister (Laura Brosius) und einen Schriftführer (Susanne Baum).

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange m Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§5 Vorstand des Vereins

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (dies beinhaltet nicht die monatlichen Treffen) findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse es Vereins es erfordert oder wenn mindestens eines der Mitglieder de Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhalt einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Art Einladung für die Mitglieder sind im Aufnahmeantrag festgelegt (per Brief oder jeglicher Art digitaler Texte)

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebene gültigen Stimmen erforderlich. Die Zusätzliche Umfrageoption per digitaler Form per Umlaufbeschluss ist möglich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs des Rechtfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (nach dem Ausgleichen aller noch offenen Beträge) des Vereins an einer in der Vereinsversammlung beschlossenen gemeinnützigen Einrichtung bzw. ehrenamtlichen Zweck.

Apolda, den 17.03.2024

Gründungsmitglieder:

Kathrin Alberti
Laura Brosius
Katrin Käppel
Conny Schulze
Simone Siegfried
Katja Grube
Sigrid Schöbel
Laura Hertel
Susanne Baum

Kommentare